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KZVK-ExtraRente
Die freiwillige Versicherung der KZVK Baden

KZVK-ExtraRente - Bild

Welche zusätzliche Altersvorsorge kann ich als Arbeitgeber meinen Beschäftigten anbieten?

KZVK-ExtraRente mit Entgeltumwandlung:
Bei der Entgeltumwandlung vereinbaren Sie als Arbeitgeber mit Ihrer/Ihrem Beschäftigten, dass diese/-r auf einen Teil des künftigen Bruttoentgelts verzichtet. Da die Beiträge aus dem Bruttoeinkommen entrichtet werden, sparen Ihre Beschäftigten – bis zu einem bestimmten Höchstbetrag – Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge.
Für diesen Verzicht sagen Sie Ihrer Arbeitnehmerin/Ihrem Arbeitnehmer eine wertgleiche Versorgungsleistung zu und schließen bei uns zu deren/dessen Gunsten eine KZVK-ExtraRente mit Entgeltumwandlung ab.
Der festgelegte Sparbeitrag wird vom Bruttoentgelt einbehalten und an die KZVK Baden abgeführt.

Welche Vorteile habe ich als Arbeitgeber von der Entgeltumwandlung?
Nicht nur Ihr Arbeitnehmer profitiert von der Entgeltumwandlung: Auch Sie als Arbeitgeber sparen Sozialversicherungsbeiträge für die umgewandelten Entgeltbestandteile.

Folgendes Beispiel zeigt Ihnen Ihr mögliches Einsparpotenzial auf:

Einrichtung mit 50 Beschäftigten
Die Entgeltumwandlung je Mitarbeiter beträgt pro Monat 50 €

... pro Monat:

500 € Ersparnis

... pro Jahr:

6.000 € Ersparnis

... in 5 Jahren:

30.000 € Ersparnis

KZVK-ExtraRente mit Riester-Förderung:
Die Riester-Förderung setzt ebenfalls voraus, dass Arbeitgeber und Beschäftigte/-r eine Vereinbarung treffen. Bei der Riester-Förderung werden die Beiträge aus dem versteuerten und verbeitragten Nettoentgelt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers gezahlt. Der Arbeitgeber führt diese Beiträge an die KZVK Baden ab. Ihre Beschäftigten können hierfür die Riester-Förderung in Form von Zulagen und/oder einen Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen.

KZVK-ExtraRente ohne staatliche Förderung:
Ihre Arbeitnehmerin/Ihr Arbeitnehmer kann sich auch eine Altersvorsorge aufbauen, die nicht staatlich gefördert wird. Wie bei den beiden anderen Durchführungswegen vereinbaren Sie als Arbeitgeber mit ihrer/ihrem Beschäftigten, welche Beiträge Sie an die Kasse abführen. Diese Beiträge werden aus dem versteuerten und verbeitragten Nettoentgelt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers gezahlt.
Sollte Ihre Mitarbeiterin/Ihr Mitarbeiter die Voraussetzungen für eine staatliche Förderung nicht erfüllen, kann sie/er sich somit trotzdem eine kostengünstige und leistungsstarke Altersvorsorge aufbauen. Denn KZVK-Versicherte müssen weder Provisionen noch Aktionärsdividenden finanzieren.

Kann die Versicherung während eines ruhenden Beschäftigungsverhältnisses (beispielsweise Elternzeit) weitergeführt werden?
Ja! Dies setzt voraus, dass die/der Versicherte der Kasse eine Einzugsermächtigung erteilt und die Beiträge für die Zeit des ruhenden Beschäftigungsverhältnisses selbst an die Kasse zahlt. Für die geleisteten Beiträge kann die/der Versicherte grundsätzlich die Riester-Förderung in Anspruch nehmen.
Sobald die/der Versicherte aus dem ruhenden Beschäftigungsverhältnis zurückkehrt, werden die Beiträge wie in der Vergangenheit über den Arbeitgeber abgeführt.

Interessiert?
Sie haben Fragen zur KZVK-ExtraRente, wünschen einen Vortrag oder einen Beratungstag in Ihrer Einrichtung? Herr Liebhart steht Ihnen gerne zur Verfügung:

Matthias Liebhart

Matthias Liebhart
Tel. (07 21) 9 31 13-24
E-Mail: m.liebhart@kzvk-baden.de