
Pflichtbeiträge
Zur Finanzierung der Zusatzversorgung (KZVK-BasisRente) ist derzeit ein Pflichtbeitrag in Höhe von 4,4 % aus den zusatzversorgungs- pflichtigen Entgelten der Beschäftigten zu entrichten. Beitragsschuldner ist der Arbeit-geber, der die Beiträge auch abzuführen hat.
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
... ist grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn. Nicht zusatzversorgungspflichtig, obwohl im Allgemeinen steuerpflichtig, sind jedoch die in § 62 Abs. 2 der Versorgungsordnung aufgeführten Bezüge. Insbesondere weisen wir auf Folgendes hin:
Trotz Steuerpflicht sind tarifliche Zulagen und Sonderleistungen nicht zusatzversorgungspflichtig, wenn sie durch geltenden Tarifvertrag im öffentlichen Dienst als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind. Nicht zusatzversorgungspflichtig sind zur Zeit insbesondere die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers.
Für Beschäftigte mit Anspruch auf Krankengeldzuschuss gilt – solange der Anspruch dem Grunde nach besteht – stets das fiktive Entgelt als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Dies gilt selbst dann, wenn der Krankengeldzuschuss wegen der Höhe des Krankengeldes nicht oder nur in geringem Umfang zu zahlen ist.
Fristen für Arbeitgeber
Die Pflichtbeiträge sind zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem das zusatzversorgungspflichtige Arbeitsentgelt dem Versicherten zufließt. Sie müssen bis zum Ende des Kalendermonats der Fälligkeit bei uns eingegangen sein.
Nach Ablauf jedes Kalenderjahres hat der Arbeitgeber der Kasse für jeden Pflichtversicherten eine Jahresmeldung für die Beitragsabrechnung zu übersenden.
Lohnsteuer-/sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Pflichtbeiträge
Die Pflichtbeiträge sind im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuer- und auch sozialversicherungsfrei.
Soweit dadurch der Freibetrag nach § 3 Nr. 63 EStG vom Arbeitgeber in Anspruch genommen wird, steht er den Arbeitnehmern (beispielsweise für eine Entgeltumwandlung) nicht mehr bzw. nur noch eingeschränkt zur Verfügung.